Entsprechend der Reihenfolge im Gesetzentwurf der SPD-Landtagsfraktion nehmen die Verbände VLBS und VLW wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1: Änderung des Schulordnungsgesetzes

Es erschließt sich uns nicht, weshalb die Beruflichen Schulen im geplanten § 5b „Schulsozialarbeit“, Absatz 1 nicht genannt werden. Es ist lediglich die Rede davon, dass an den Regelformen der allgemeinbildenden Schulen und den Förderschulen Schulsozialarbeit gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Schule ist. Sind die Beruflichen Schulen hier bewusst von den geplanten Änderungen ausgenommen? Die Ausführungen zur Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit den Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern sind für uns nachvollziehbar und beschreiben die an den saarländischen Schulen bereits jetzt häufig praktizierte Zusammenarbeit von Lehrkräften und Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern zur Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Zum Gelingen und weiteren Ausbau der im Entwurf genannten Unterstützung der Schülerinnen und Schüler muss aber auch bedacht werden, dass die Lehrkräfte eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Schulsozialarbeit nicht noch zusätzlich leisten können. An dieser Stelle muss endlich die Einführung von Systemzeiten im Stundendeputat der Lehrkräfte beschlossen werden, damit vor Ort an den Schulen die Zeit bleibt, um die im Entwurf genannten Verbesserungen umsetzen zu können.

Die in Absatz 2 beschriebene Möglichkeit zur Einrichtung von Schulversuchen zur Erprobung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von Schulsozialarbeit begrüßen wir und freuen uns, dass an dieser Stelle auch die Beruflichen Schulen erwähnt sind.

Zu Artikel 2: Änderung des Schulmitbestimmungsgesetzes

Die Ausführungen im geplanten dritten Absatz des § 2 des saarländischen Schulmitbestimmungsgesetzes zur Begriffsbestimmung und der Rolle der Schulsozialarbeit sind passend formuliert. Wir begrüßen die eindeutige Aufgabenfestlegung der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter zur Erfüllung des Erziehungsauftrages der Schule. Auch die geplanten Änderungen zum § 4 des saarländischen Schulmitbestimmungsgesetzes finden unsere Unterstützung. Allerdings erschließt sich uns nicht, weshalb in den Paragraphen 2 und 4 strikt zwischen den Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern und den multiprofessionell tätigen Personen am Lernort Schule unterschieden wird. Unseres Verständnisses nach ist doch gerade die Schulsozialarbeit untrennbarer Bestandteil der zukünftig agierenden multiprofessionellen Teams. Auch bei der Beschreibung der zukünftigen Mitglieder der Gesamtkonferenz in § 8 sehen wir dieses Problem: Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sind ordentliche Mitglieder der Gesamtkonferenz, multiprofessionell tätige Personen können nur auf Beschluss der Gesamtkonferenz beratend hinzugezogen werden.

Die Ausführungen zum § 11 finden unsere Zustimmung.

Die geplanten Änderungen zum § 12 „Mitglieder der Klassenkonferenz“ sind prinzipiell nachvollziehbar und wir finden es gut, dass Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter keine Anwesenheitspflicht haben. So ist sichergestellt, dass sie nur zu Klassenkonferenzen anwesend sein müssen, in denen ihre Anwesenheit wichtig ist, um die Lehrkräfte beim Erfüllen des Erziehungsauftrages der Schule zu unterstützen. Die Formulierung in Nummer 3 „… eine an der Schule tätige Sozialarbeiterin…“ sehen wir als wenig zielführend an. Wenn eine Schulsozialarbeiterin oder ein Schulsozialarbeiter an einer Klassenkonferenz teilnimmt, macht das nach unserer Einschätzung nur dann Sinn, wenn ihr/ihm die betreffende Klasse und ihr Sozialverhalten bekannt sind.

Die darüber hinaus geplanten Änderungen zu den Paragraphen 13, 14 und 45 sind für uns in Ordnung.

Zu Artikel 3: Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetz

Das Einfügen des § 9a in das Kinder- und Jugendförderungsgesetz findet in der vorliegenden Entwurfsfassung unsere Zustimmung. Wenn es jedoch heißt, dass die Schulsozialarbeit präventive und intervenierende sozialpädagogische Angebote umfasse, die allen Schülerinnen und Schülern am Ort Schule kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, stellt sich für uns als Lehrerverbände die Frage, wie dies an den Beruflichen Schulen des Saarlandes aussehen soll? Gilt dann zukünftig das Angebot der Schulsozialarbeit auch für alle Schulformen der Beruflichen Schulen oder weiterhin nur für die Schülerinnen und Schüler der beruflichen Vollzeitschulen? Dies müsste aus unserer Sicht an geeigneter Stelle im vorliegenden Entwurf zur Neuaufstellung der Schulsozialarbeit dringend präzisiert werden, zumal die beruflichen Schulen in der Änderung des Schulordnungsgesetzes (§ 5b „Schulsozialarbeit“, Absatz 1) nicht genannt werden.

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass eine Ausweitung der Schulsozialarbeit auf alle Bereiche der Beruflichen Schulen dringend notwendig ist. Im vielfältigen System der Beruflichen Schulen finden sich viele Schülerinnen und Schüler, die von den präventiven und intervenierenden sozialpädagogischen Angeboten profitieren könnten. Gerade im Bereich der Berufsschule könnte durch den Einsatz von Schulsozialarbeit, der Anteil derjenigen Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung abrechen, sicherlich deutlich reduziert werden.