Im Jahr 1988 wurde im Amtsblatt die Nebentätigkeitsverordnung veröffentlicht. § 9 sah eine Ablieferungspflicht für die Besoldungsstufen A 13 – A 16 ab einem Betrag von 9.600 DM vor. Dieser Betrag wurde seither nicht erhöht. Ganz im Gegenteil, nach Einführung des Euro wurde der Betrag auf 4.800 Euro „angepasst“. Mit dem damaligen Wechselkurs wäre hier ein Betrag von 4.908,40 Euro korrekt gewesen.

Durch die vorgesehene Neuregelung soll künftig für alle Besoldungsgruppen eine einheitliche Ablieferungsgrenze in Höhe von 5.600 Euro eingeführt werden. In der Begründung zum Entwurf findet sich auf Seite 2 folgende Formulierung „(…) Sie wurden seit Jahren nicht mehr erhöht und spiegeln damit die inzwischen eingetretene Geldwert-/ Preisentwicklung nicht wider.“ Die geplante Erhöhung von 4.800 Euro auf 5.600 Euro stellt einen Anstieg von gerade einmal 16 Prozent dar. Seit dem Inkrafttreten der Nebentätigkeitsverordnung führte die Inflation aber zu einem relativen Kaufkraftverlust von mehr als 35 Prozent.

Ein Blick auf unser Nachbarland Rheinland-Pfalz zeigt, dass es auch anders geht. Hier wurde im Zuge der Euroumstellung der Betrag auf 9.600 Euro angepasst (vgl. § 7 (2) NebVO). Durch die geplante Änderung der saarländischen NtVO sind die saarländischen Beamten nicht nur durch die ohnehin geringere Besoldung und deutlich längere Bewährungszeiten bei Beförderungen schlechter gestellt als unsere Kolleginnen und Kollegen in Rheinland-Pfalz, sondern auch weiterhin bei der Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten.

Daher fordern die Verbände VLW und VLBS eine Anpassung der Ablieferungsgrenze auf einen zeitgemäßen Betrag von 9.600 €.