Durch das ab 26.10.2020 gültige „Schnupfenpapier“ ergeben sich aus der Sicht der
Verbände VLW und VLBS u. a. folgende Fragen und Probleme:

  • Wenn ein Kind (jünger als 12 Jahre) aufgrund eines leichten Schnupfens einen
    Tag zur Beobachtung zu Hause bleiben muss, muss auch ein Elternteil, wenn
    keine andere Betreuung zur Verfügung steht, zu Hause bleiben. Da aber die
    Anzahl der Tage, die einem Elternteil zur Betreuung eines kranken Kindes
    zur Verfügung stehen, begrenzt sind, ist es wichtig, diese Anzahl aufgrund
    der aktuellen Situation anzupassen.
  • Grundsätzlich müssen Lehrkräfte in der Dienststelle eine Bescheinigung eines
    (Kinder-) Arztes abgeben aus der hervorgeht, dass die Betreuung des Kindes
    wegen Krankheit erforderlich ist. Hierzu muss allerdings der behandelnde Arzt
    das Kind zuvor untersucht haben. Aktuell ist es schwieriger als sonst, kurzfristig
    einen Termin bei einem Arzt zu bekommen. Zudem besteht zusätzlich noch die
    Gefahr, dass sich Kinder mit einem leichten Schnupfen bei einem Arzt im
    Wartebereich mit schwerwiegenderen Krankheiten anstecken. Aus diesen
    Gründen wäre es sinnvoll, wenn Lehrkräfte auch ohne Bescheinigung
    eines Arztes den geforderten „Beobachtungstag“ zur Betreuung des
    Kindes zu Hause bleiben können.
  • Sollten bei Schülerinnen und Schülern Fehlzeiten wegen der Anordnung einer
    Quarantäne, oder eines leichten Schnupfens (vgl. die geänderte
    Vorgehensweise beim Vorliegen geringer Krankheitsanzeichen
    („Schnupfenpapier“)) entstehen, sollten diese nicht auf dem jetzt im Frühjahr
    anstehenden Halbjahreszeugnis erscheinen, da eine Vielzahl der
    Schülerinnen und Schüler dieses Zeugnis nutzen um sich zu bewerben. Sollte
    dies nicht möglich sein, wäre es auch denkbar, dass die Schule auf Antrag des
    Schülers eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, wie sich diese
    Krankheitstage gebildet haben
  • In Bezug auf den Erlass zur Leistungsbewertung ist es notwendig, die unter
    Punkt „4.4.2 Bewertung, Leistungsrückmeldung, Dokumentation“ genannten
    Zeiträume zur Rückgabe von Leistungsbewertungen im Falle einer
    angeordneten Quarantäne oder bei verstärkter Zunahme von Erkrankungen
    von Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften zu verlängern. Ebenso sollte
    die Möglichkeit bestehen, die Anzahl der Leistungsmessungen, die unter
    Punkt „4.3 Übersicht über die Leistungsnachweise“ im Vorliegen einer
    angeordneten Quarantäne oder verstärkten Zunahme von Erkrankungen von
    Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften zu reduzieren. Die entsprechende
    Entscheidung könnte im Einvernehmen mit der Schulleitung getroffen werden.