Durch das ab 26.10.2020 gültige „Schnupfenpapier“ ergeben sich aus der Sicht der
Verbände VLW und VLBS u. a. folgende Fragen und Probleme:
- Wenn ein Kind (jünger als 12 Jahre) aufgrund eines leichten Schnupfens einen
Tag zur Beobachtung zu Hause bleiben muss, muss auch ein Elternteil, wenn
keine andere Betreuung zur Verfügung steht, zu Hause bleiben. Da aber die
Anzahl der Tage, die einem Elternteil zur Betreuung eines kranken Kindes
zur Verfügung stehen, begrenzt sind, ist es wichtig, diese Anzahl aufgrund
der aktuellen Situation anzupassen. - Grundsätzlich müssen Lehrkräfte in der Dienststelle eine Bescheinigung eines
(Kinder-) Arztes abgeben aus der hervorgeht, dass die Betreuung des Kindes
wegen Krankheit erforderlich ist. Hierzu muss allerdings der behandelnde Arzt
das Kind zuvor untersucht haben. Aktuell ist es schwieriger als sonst, kurzfristig
einen Termin bei einem Arzt zu bekommen. Zudem besteht zusätzlich noch die
Gefahr, dass sich Kinder mit einem leichten Schnupfen bei einem Arzt im
Wartebereich mit schwerwiegenderen Krankheiten anstecken. Aus diesen
Gründen wäre es sinnvoll, wenn Lehrkräfte auch ohne Bescheinigung
eines Arztes den geforderten „Beobachtungstag“ zur Betreuung des
Kindes zu Hause bleiben können. - Sollten bei Schülerinnen und Schülern Fehlzeiten wegen der Anordnung einer
Quarantäne, oder eines leichten Schnupfens (vgl. die geänderte
Vorgehensweise beim Vorliegen geringer Krankheitsanzeichen
(„Schnupfenpapier“)) entstehen, sollten diese nicht auf dem jetzt im Frühjahr
anstehenden Halbjahreszeugnis erscheinen, da eine Vielzahl der
Schülerinnen und Schüler dieses Zeugnis nutzen um sich zu bewerben. Sollte
dies nicht möglich sein, wäre es auch denkbar, dass die Schule auf Antrag des
Schülers eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, wie sich diese
Krankheitstage gebildet haben - In Bezug auf den Erlass zur Leistungsbewertung ist es notwendig, die unter
Punkt „4.4.2 Bewertung, Leistungsrückmeldung, Dokumentation“ genannten
Zeiträume zur Rückgabe von Leistungsbewertungen im Falle einer
angeordneten Quarantäne oder bei verstärkter Zunahme von Erkrankungen
von Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften zu verlängern. Ebenso sollte
die Möglichkeit bestehen, die Anzahl der Leistungsmessungen, die unter
Punkt „4.3 Übersicht über die Leistungsnachweise“ im Vorliegen einer
angeordneten Quarantäne oder verstärkten Zunahme von Erkrankungen von
Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften zu reduzieren. Die entsprechende
Entscheidung könnte im Einvernehmen mit der Schulleitung getroffen werden.