An saarländischen Schulen befindet sich ein erheblicher Teil der Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung. Nach wie vor herrscht unter diesen Kolleginnen und Kollegen eine gewisse Verunsicherung über ihre dienstlichen Einsatzzeiten. So stellen sich z. B. folgende Fragen: Ab welcher Stundenreduzierung besteht ein Anspruch auf einen bzw. zwei freie Tage? Wie viele Springstunden dürfen in einer Stundenplanung enthalten sein? Wie verhält es sich bei der Übernahme von Klassenführungen? Welche Berücksichtigung muss die Stundenplanung haben im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Kitas und Schulen von den eigenen zu betreuenden Kindern?
Das Rundschreiben des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 07.06.2016 „Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Lehrerinnen und Lehrer als Beitrag zur Gleichberechtigung“ beantwortet all diese Fragen nicht in verbindlicher Art und Weise. Vielmehr handelt es sich um Absichtserklärungen zur Thematik.
Andere Bundesländer sind in diesem Punkt der saarländischen Vorgehensweise voraus, indem entsprechende Dienstvereinbarungen getroffen wurden. Unter anderem besteht für Lehrkräfte in Hamburg ein Anspruch auf zwei unterrichtsfreie Tage bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. auf einen unterrichtsfreien Tag bei einem Beschäftigungsumfang von 2/3 bis3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit.
Damit die betroffenen Lehrkräfte an allen Standorten gleiche Bedingungen und Planungssicherheit bekommen, ist es aus Sicht der Verbände notwendig, hier einheitliche Regelungen zu schaffen. VLW und VLBS setzen sich dafür ein, dass zwischen den Hauptpersonalräten und dem Bildungsministerium eine Dienstvereinbarung mit verbindlichen Regelungen für Lehrkräfte in Teilzeit abgeschlossen wird.