Grundsätzliches
Der VLW Saar hat sich im letzten Jahr dafür eingesetzt, dass die Einführung der Lernfelder für alle Berufe im Saarland und damit einhergehend die Änderung der „Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO-BS)“ um mindestens ein Jahr verschoben werden soll, was dankenswerter Weise auch passiert ist.
Die Schulen hatten Zeit, sich auf die Umstellung vorzubereiten – wenn gewünscht mit Hilfe des LPM, es wurden für drei große Berufe Landesarbeitsgemeinschaften einberufen, um die Umstellung nicht allein an allen Standorten vorbereiten zu müssen.
Dennoch bleibt die Frage, ob die Kammerprüfungen an die Lernfeldorientierung angepasst werden. Wir fordern, dass das Ministerium für Bildung und Kultur einen entsprechenden Vorschlag an die zuständigen Stellen unterbreitet, ggf. über die KMK, um hier auch sinnvoll aufeinander abgestimmte Lern- und Prüfungsformate sicherzustellen. Es ist etwas befremdlich, dass die Ärztekammer des Saarlandes bei der letzten Anpassung der Abschlussprüfungen der Medizinischen Fachangestellten eine Umstellung auf das Multiple-Choice-Format vorgenommen hat. Dies ist eine Entwicklung, die nicht im Sinne der Lernfeldorientierung ist, da dort das Lösen von komplexen Lernsituationen im Vordergrund steht.
Im Detail
§7
Der § 7 regelt offensichtlich die Grundlagen für die Beschulung nach Lernfeldern. Wir fordern, dass die Stundentafeln für die weit mehr als 100 verschiedenen Ausbildungsberufe, die im Saarland unterrichtet werden, sehr schnell veröffentlicht werden müssen, spätestens aber nach den Osterferien. Die Schulen benötigen diese dringend, um das kommende Schuljahr planen zu können.
Der Beschulungsplan eröffnet den Schulen Freiheiten, die sinnvoll umzusetzen sind und damit interessante Möglichkeiten zulassen, z. B. im Bereich des Abiturientenmodells weiterhin die Fremdsprachen und weitere Fächer anbieten zu können.
§7a
Die oben getroffenen Aussagen bezüglich der Stundentafeln gelten selbstverständlich auch für die Schulformen BVJ und BGJ. Auch diese müssen schnellstmöglich veröffentlicht werden.
§8
Die tatsächliche Erteilung von 12 Unterrichtsstunden pro Woche war schon lange eine Forderung des VLW und wir begrüßen diese Maßnahme.
§10
Die Halbjahreszeugnisse sind immer wieder in der Diskussion gewesen, ob sie überhaupt notwendig sind. Im Zusammenhang mit dieser Änderung der AO-BS plädieren wir dafür, nur noch einmal im Schuljahr Zeugnisse zu erteilen. Der Aufwand zur Erstellung der Halbjahreszeugnisse erscheint unverhältnismäßig hoch, insbesondere wenn in Betracht gezogen wird, dass im Laufe eines Schuljahres zwei Zwischenprüfungen und zwei Abschlussprüfungen für jeden Beruf zu organisieren, durchzuführen und teilweise zu korrigieren sind. Und das, obwohl laut PVO ein Berufsschüler nur 40 % eines Vollzeitschülers zählt. Hier liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Arbeitsaufwand pro Schüler und der entsprechenden Anrechnung laut PVO vor. Auch bisher war es nur einmal im Jahr notwendig, festzustellen, ob die Leistungsanforderungen erfüllt sind oder nicht.
Der § 10 sieht Zeugnisarten für mehr als zehn verschiedene Fälle vor, wird dadurch unübersichtlich und in der Praxis für Fehler anfällig. Im Sinne der Schülerinnen und Schüler ist über eine Reduzierung der vielen verschiedenen Zeugnisvarianten nachzudenken. Der Wegfall des Halbjahreszeugnisses wäre eine Möglichkeit.
Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich bei Lernfeldern, die zum Ende des ersten Halbjahres begonnen und im zweiten Halbjahr abgeschlossen werden. Häufig kann aufgrund der Kürze der Unterrichtszeit kein Leistungsnachweis und damit keine Lernfeldnote für das erste Halbjahr erbracht werden. Es sollen aber auf dem Halbjahreszeugnis alle unterrichteten Lernfelder aus- gewiesen werden. Der Wegfall des Halbjahreszeugnisses würde dieses Problem lösen.
§11
(5) Wir begrüßen diese Regelung für Abmeldung vom Religionsunterricht. Ab fünf Abmeldungen soll alternativ Ethikunterricht angeboten werden.
(6) Werden aus verschiedenen Gründen (z. B. Verkürzung der Ausbildungszeit) in einem Halb- jahr ein Lernfeld oder ein Fach nicht unterrichtet, so ist dieses mit „-*“ zu kennzeichnen und mit einem Zusatz in der Fußnote zu versehen. Der genaue Wortlaut der Fußnote muss festgelegt und bekanntgegeben werden.
§19
Die sechsfache Gewichtung des Lernfeldbereiches in die Abschlussnote ist zu niedrig angesetzt. Der berufsfeldübergreifende Bereich zusammen mit dem zusätzlichen Unterrichtsangebot, kann je nach Beschulungsplan der Schule ebenfalls die sechs- oder sogar siebenfache Gewich- tung erhalten. Es muss sichergestellt werden, dass der Lernfeldbereich in jedem Fall eine höhere Gewichtung erhält als die unterrichteten Fächer. Unserer Meinung sollte hier mindestens mit dem achtfachen Gewicht gerechnet werden.
Anlagen
Auf den Zeugnissen sind bis zu vier Fußnoten vorgesehen. Das führt zu großer Unübersichtlichkeit und geht zu Lasten der Transparenz. Z. B. kann durch die Schulverwaltungsprogramme i. d. R auf die Fußnote „* Nichtzutreffendes streichen“ verzichtet werden, da dies über die hinterlegte Datenbank geregelt werden kann.
Die Berechtigungen, die mit dem Abschlusszeugnis (z. B. Anlage 5a) der Berufsschule erworben werden, sollen auf der Rückseite des Zeugnisses vermerkt werden. Die Frage ist, ob die große Menge an notwendigen Informationen (12 oder 13 Lernfelder, vier Fächer, zusätzliche Angebote, bis zu vier Fußnoten) überhaupt leserlich auf der Vorderseite des Zeugnisses unterzubringen ist.
Abschlussbemerkungen
Insbesondere bei Schülerinnen und Schülern, die ihre Ausbildungsvertrag verkürzen, gibt es noch einige offene Fragen, z. B. fallen bestimmte Lernfelder komplett weg, oder muss man nicht doch in bestimmten Bereichen, wie Rechnungswesen, die Grundlagen legen und zumindest Teile aus „nicht unterrichteten“ Lernfeldern nachholen? Ist auch das im Zusatzangebot möglich? Wie soll das aussehen?
Diese neue Verordnung wird einen erhöhten Verwaltungsaufwand im Bereich der Berufsschule für die Schulleitungen und Abteilungsleitungen mit sich bringen. Von daher fordert der VLW, dass in der Folge dieser Verordnung unbedingt auch die PVO dahingehend geändert werden muss, dass die Faktoren, die die Anrechnungsstunden nach den §§ 4 und 6 der PVO für die Berufsschulen festlegen, auf den gleichen Faktor erhöht werden, wie er für die Vollzeitschulen gilt. (Selbst dieser Satz ist erheblich niedriger als der Faktor für z. B. die Gymnasien)
Schwalbach, März 2016